/ leseprobe
Reg.Nr.:  HAFT/1982-01 BRO
Haftbedingungen in der BRD. Theoretische und praktische Beiträge zum Strafvollzug und zur Gefangenenhilfe. Zusammengestellt von der Arbeitsgruppe Haftbedingungen / Strafvollzug im Komitee für Grundrechte und Demokratie. Hrsg.: Komitee für Grundrechte und Demokratie. - Sensbachtal: Selbstverlag, 1982. 112 S.
 
S. 87-112:  Abschlußbericht des unabhängigen Untersuchungsausschusses zum Tode von Dr. med. V. Leschhorn

Inhalt:

A
B
C
I.
II.
III.
IV.
V.
Zitatnachweis und Anmerkungen


Auf Initiative der Humanistischen Union, der Internationalen Liga für Menschenrechte, der Ärztegewerkschaft Marburger Bund und der Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat sich ein unabhängiger Untersuchungsausschuß vom 14. bis 16. Mai 1982 in Berlin mit den Hintergründen des Todes von Dr. med. Volker Leschhorn beschäftigt.
Der 49jährige Mediziner war von Februar bis Oktober 1980 zunächst als angestellter Arzt, dann als Medizinaldirektor Chef der inneren Abteilung und stellvertretender Leiter des Krankenhauses der Berliner Strafvollzugsanstalten. In dieser Stellung war Leschhorn verantwortlich für die ärztliche Betreuung von sechs Gefangenen, die im Hochsicherheitstrakt des Moabiter Gefängnisses inhaftiert sind und im Frühjahr 1981 durch einen zehnwöchigen Hungerstreik versucht hatten, eine Verbesserung ihrer Haftbedingungen durchzusetzen.
Unter Hinweis auf sein Verhalten während dieses Hungerstreiks leitete der Senat im Juli 1981 ein Disziplinarverfahren gegen Leschhorn ein und verfügte zugleich seine sofortige Abordnung auf eine Arztgeschäftsstelle im Gefängnis Berlin-Tegel. Zur Begründung hieß es, daß Leschhorn während des Hungerstreiks seine Dienstpflichten als Anstaltsarzt schuldhaft verletzt habe.
Eine offizielle Überprüfung dieses Vorwurfs war nicht mehr möglich: Volker Leschhorn hat sich am 11. Januar 1982 das Leben genommen.

 
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Eine außerparlamentarische Untersuchung der Hintergründe des Disziplinarverfahrens und des Suicids von Leschhorn ist notwendig geworden, nachdem das Abgeordnetenhaus von Berlin es mehrheitlich abgelehnt hat, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der stattdessen am 16. Februar 1982 vom Senator für Justiz vorgelegte Bericht über die Tätigkeit Leschhorns während des Hungerstreiks und die Gründe des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens war nicht geeignet, zur Aufklärung der Vorgänge beizutragen, da er wichtige, die Justizverwaltung belastende und das Verhalten Leschhorns erklärende Tatsachen unerwähnt läßt. Den "Fall Leschhorn" reduziert dieser Bericht auf eine persönliche Kontroverse zwischen dem Arzt und seinem Dienstherren. Die politische Dimension dieses Konfliktes hingegen blendet er ebenso aus, wie die strukturelle Problematik, die der ganzen Auseinandersetzung zugrunde liegt: Der Senatsbericht übergeht die Haftbedingungen im Moabiter Hochsicherheitstrakt und diskutiert nicht die immensen Schwierigkeiten einer verantwortungsbewußten ärztlichen Tätigkeit im Strafvollzug.
Der Berliner Justizsenator Scholz hat am 18. Februar 1982 im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses den politischen Kern der Kontroverse mit Leschhorn eingeräumt: Zwar halte die Verwaltung "das Bemühen eines Arztes um einen hungerstreikenden Gefangenen für positiv". Dieses Bemühen um den Hungerstreikenden sei "jedoch abzuwägen mit anderen Schutzgütern". Gerade das sei "die Basis des Konflikts" gewesen (1).

 
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Dem von der Humanistischen Union und den drei anderen genannten Organisationen einberufenen unabhängigen Untersuchungsausschuß gehörten an:
Prof. Dr. Albrecht Brühl, Rechtslehrer, Darmstadt
Dr. jur. Sebastian Cobler, Publizist, Frankfurt
Aurel von Jüchen, Pfarrer i.A., Berlin
Dr. Achim Mechler, Psychiater, Schwetzingen
Frau Ursula Schulze, techn. Assistentin, Berlin
Dr. Werner Tang, Internist, Chefarzt, Berlin.

Dem Ausschuß haben zahlreiche Dokumente vorgelegen. Als Zeugen und Sachverständige wurden gehört:
Heinrich Albertz, Pastor, Berlin
Dr. Helmut Becker, Internist, Berlin
Prof. Dr. Wolfgang Dissmann, Chefarzt, Leiter der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses Am Urban
Klaus Eschen, Rechtsanwalt, Berlin
Martin Fliedner, Assistenzarzt, Berlin
Dr. Andreas Gerl, Rechtsanwalt, Abgeordneter der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin, Mitglied im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses
Dr. Christoph Hilsberg, Kinderarzt, ehemals verantwortlicher Arzt in der Jugendstrafanstalt Plötzensee, Berlin
Prof. Dr. Werner Naeve, Medizinaldirektor, Leiter des Gerichtsärztlichen Dienstes der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Professor für gerichtliche Medizin an der Universität Hamburg
Prof. Dr. med., Dr. phil. Peter Novak, Leiter der Abteilung Medizinische Soziologie der Universität Ulm
Dr. Arno Oberbauer, ehemals Arzt in der Justizvollzugsanstalt Tegel, Berlin
Prof. Dr. Marius Romme, Psychiater, Ordinarius an der Rijksuniversiteit Limburg, Maastricht, Holland
Dr. Jürgen Heiner Schäfer, Oberarzt der Medizinischen Intensivstation am Klinikum Steglitz der Freien Universität Berlin
Prof. Dr. Roland Schiffter, Chefarzt der Neurologischen Abteilung am Städtischen Krankenhaus Am Urban, Berlin
Klaus-Jürgen Schmidt, Fraktionsvorsitzender der Alternativen Liste im Abgeordnetenhaus Berlin, Mitglied im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses Berlin
Hans-Heinrich Thormeyer, Rechtsanwalt, Berlin
Karl Rainer Voss, Rechtsanwalt, Berlin
Dr. Matthias Ziegler, Rechtsanwalt, Berlin.

Da die ebenfalls eingeladenen Vertreter der Justizverwaltung es abgelehnt haben, vor dem Ausschuß zu erscheinen bzw. hierfür keine Aussagegenehmigung erhalten hatten, wurden die Vorwürfe des Senats gegen Leschhorn aus den Akten verlesen.

Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses fassen das Ergebnis dieser Anhörung wie folgt zusammen:

I. Die Senatsverwaltung für Justiz hat die seit dem Dienstantritt von Dr. Leschhorn wiederholt gemachten Vorschläge, die aus medizinischen Gründen unhaltbaren Haftbedingungen im Hochsicherheitstrakt Moabit zu ändern, ignoriert.

II. Während des Hungerstreiks vom Februar bis April 1982 hat die Senatsverwaltung für Justiz unter extensiver, zum Teil rechtswidriger Auslegung gesetzlicher Vorschriften, Druck auf Dr. Leschhorn ausgeübt, Zwangsernährungen durchzuführen und seine ärztliche Schweigepflicht zu brechen.

III. Die Senatsverwaltung für Justiz hat sich gegenüber den Vorschlägen und Bedenken, die von Dr. Leschhorn und anderen Ärzten vorgetragen wurden, unansprechbar und dialogunfähig gezeigt. Den unermüdlichen, bis zur Erschöpfung gehenden Einsatz Dr. Leschhorns hat sie ihm als Sympathisantentum ausgelegt.

IV. Es war in erster Linie das Verdienst von Dr. Leschhorn, daß der Hungerstreik in Berlin ohne Tote geblieben ist. Statt dies anzuerkennen, wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und seine Abordnung an die Justizvollzugsanstalt Tegel verfügt.
Der Senatsverwaltung für Justiz sind in diesem Zusammenhang schwerwiegende Verstöße gegen die Fürsorgepflicht vorzuwerfen, die im Vorfeld des Suicids Dr. Leschhorns von Bedeutung gewesen sind.

V. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Kontrollfunktion versagt.

 
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Im einzelnen:

 
zum seitenanfang   I.

1. Der Dienstantritt Dr. Leschhorns als Gefängnisarzt im Februar 1980 fiel mit der Belegung des Moabiter Hochsicherheitstraktes zusammen, dessen Konzeption auf heftige Kritik in- und ausländischer Experten gestoßen war. Zu nennen sind vor allem der Berliner Gerichtspsychiater Prof. Wilfried Rasch, die ehemalige Leiterin der Frankfurter Frauenhaftanstalt Prof. Helga Einsele, der ehemalige Hamburger Justizsenator Prof. Ulrich Klug, der vom Untersuchungsausschuß gehörte Hamburger Gerichtsmediziner Prof. Werner Naeve und die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international.
Der damalige Berliner Justizsenator Meyer hatte schon bei der Einweihung des Traktes behauptet, seine Behörde sei bei dessen Bau "natürlich" von Ärzten beraten worden (2). Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme gefragt, mußte der Senator allerdings mit einer eigenartigen Begründung passen: Da "zuverlässige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkungen eines Sicherheitsbereiches, wie er in Moabit errichtet worden ist", nicht vorlägen, habe der Senat "davon abgesehen, ein spezielles Gutachten in Auftrag zu geben" (3).
Die übergangenen Experten hatten sich sehr wohl geäußert - zurückhaltend, aber deutlich genug: Die vollständige Abschottung der im Trakt gehaltenen Gefangenen vom "normalen" Anstaltsleben, die permanente optische und akustische Überwachung der nur künstlich beleuchteten Gemeinschaftsräume und – verbunden damit – die unerträgliche Reduzierung jener sozialen Kommunikation und Interaktion, die gerade in einer geschlossenen Anstalt überlebensnotwendig ist, ließen Prof. Rasch von einer Art "Mausoleum" für Lebende sprechen (4), demgegenüber sich selbst die von ihm 1975 und 1977 untersuchten isolierenden Haftbedingungen in Stuttgart-Stammheim fast schon "heimelig" darstellten (5). Die pathogenen Faktoren jeder zumal längeren Inhaftierung würden hier auf die Spitze getrieben – eine Befürchtung, die von den Sachverständigen Prof. Naeve und Prof. Schiffter vor dem Untersuchungsausschuß bestätigt wurde.
Auch amnesty international hat derartige Haftbedingungen wiederholt als medizinisch und rechtsstaatlich unhaltbar gerügt, zumal jeder Gefangene – wessen man ihn auch beschuldigt – Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung habe. Die verantwortlichen Justizverwaltungen, so amnesty, "können und müssen Wege finden, das Sicherheitsbedürfnis mit menschlicher Behandlung in Einklang zu bringen" (6).

2. Dieses Ziel hat Dr. Leschhorn von Anfang an verfolgt. Er hat die Zustände im Moabiter Hochsicherheitstrakt aus medizinischer Sicht überprüft und hierüber der Anstaltsleitung erstmals in einem Vermerk vom 15. Februar 1980 berichtet. Leschhorn beanstandete vor allem die unzureichende Versorgung der Zellen und des Gemeinschaftsraums mit Frischluft, die zeitweilig zu hohe Raumtemperatur und die extrem trockene Luft in dem Trakt. Die Gefangenen klagten über Kreislaufbeschwerden, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit – Beschwerden, die Leschhorn und sein Oberarzt auf die besonderen Haftbedingungen im Hochsicherheitstrakt zurückführten.
Unter Beachtung der Sicherheitsauflagen regte Leschhorn deshalb geringfügige technische und bauliche Veränderungen an, die allesamt von der Verwaltung unbeachtet blieben. Abgelehnt wurde sein Vorschlag, ein Gutachten des Instituts für Arbeitsmedizin der TU Berlin einzuholen, in dem neben Fragen der Belüftung und Beleuchtung des Traktes auch auf "Fragen der Sozialhygiene und ihrer Auswirkungen auf das gesundheitliche Befinden der Gefangenen eingegangen" werden sollte (7).
Leschhorns Eingaben, Anregungen und Beschwerden verliefen im Sande: er wurde, so seine eigene .Einschätzung, "belächelt" oder "stieß auf Granit" (8). Daran änderte auch sein Hinweis nichts, daß die Gefangenen aus dem Hochsicherheitstrakt ihm gegenüber mit einem Hunger- oder gar Durststreik gedroht hatten, falls ihre Haftbedingungen nicht grundlegend verbessert würden (9). Genau ein Jahr später wurde der angedrohte Hungerstreik begonnen.
Am 26. November 1980 wandte sich Leschhorn schließlich direkt an den Justizsenator. Ausführlich erläuterte er noch einmal seine grundsätzlichen medizinischen Bedenken gegen die Zustände im Hochsicherheitstrakt. Er umriß überdies sein berufliches Selbstverständnis als Gefängnisarzt, das wenig später zum Angelpunkt der Auseinandersetzung mit der Justizverwaltung werden sollte: "Meine Tätigkeit als Arzt für Gefangene", so schrieb Leschhorn dem Senator, "habe ich nie anders verstanden, als mit einer somatischen Versorgung als Internist nach bestem Wissen eine rehabilitative Funktion zu verbinden. Hierbei gehe ich von der prinzipiellen Voraussetzung aus, daß rehabilitative Bemühungen bei den Gefangenen sinnvoll sein können, selbst bei ideologisch fehlgeleiteten Angehörigen aus der Gruppe der politischen Terroristen. Hierbei kommt es mir darauf an, die körperliche und psychische Gesundheit dieser Personen zu erhalten, aber auch präventiv mitzuwirken, daß diese nach ihrer Entlassung nicht erneut zu gewaltsamen Methoden greifen, um ihre politischen Vorstellungen zu realisieren. Als Angehöriger des ärztlichen Dienstes habe ich eine gewisse Chance, nicht nur die Gesundheit, sondern auch die ideologische Position betreffende Gespräche zu führen, mit dem Ziel, positive Beziehungen zur Gesellschaft sowohl im jetzigen als auch im künftigen Lebensbereich zu fördern. Darüber hinaus kommt es mir darauf an, das sehr problematische Verhältnis zwischen den Beamten des Strafvollzugs und den Angehörigen dieser Gefangenengruppe zu entspannen. Dies vor allem, um auch der gesundheitlichen Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgabe meines Erachtens zum großen Teil psychisch überfordert sind, genüge zu tun"(10).
Anlaß für diesen Bericht Leschhorns an den Justizsenator war dessen Stellungnahme zum Moabiter Hochsicherheitstrakt vom 14. Oktober 1980. Meyer hatte damals im Abgeordnetenhaus behauptet, daß die "unmittelbar nach der Fertigstellung des Sicherheitsbereiches in der Öffentlichkeit geäußerten Befürchtungen" über die gesundheitlichen Folgen dieser Haftbedingungen "sich bisher nicht bewahrheitet" hätten. Im übrigen sei vorsorglich eine Arbeitsgruppe gebildet worden, der auch Leschhorn angehöre, um die Haftsituation ständig zu beobachten und "etwaigen negativen Auswirkungen dieses Bereichs bereits im Ansatz" entgegenzuwirken (11).
Beide Auskünfte des Senators an die Abgeordneten waren falsch: "Eigene Beobachtungen", so erwiderte Leschhorn in dem erwähnten Brief an Meyer vom 26. Oktober 1980, "aber auch die anderer Kollegen" hätten die medizinischen Befürchtungen durchaus bestätigt. "Verschlechterungen im gesundheitlichen Befinden der Gefangenen" im Trakt seien eindeutig festzustellen, "Symptome, die keineswegs als Simulation aufzufassen" seien. Leschhorn forderte eine "offene Darlegung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse. Es müßte meines Erachtens Wege geben, dies zu tun, ohne daß man hierbei das Gesicht verlieren muß" (12).
Auch die übrigen Behauptungen Meyers zum Hochsicherheitstrakt wurden von Leschhorn richtiggestellt: Was etwa die vom Senator gegenüber dem Parlament erwähnte "Arbeitsgruppe" betreffe, die sich angeblich kontinuierlich mit den medizinischen Problemen des Hochsicherheitstraktes beschäftige, so sei dieses Gremium bereits im Mai 1980, also vor Monaten, aufgelöst worden, nachdem es sich in seinen wenigen Sitzungen gerade nicht mit medizinischen Fragen beschäftigt habe. "Gegen meinen Wunsch", so Leschhorn, "es nicht bei der Erhebung rein physikalisch-technischer Daten bewenden zu lassen, beschränkte man sich fast ausschließlich auf solche Messungen, die vom Senat Bau-Wohnen und der für die Ausführung der Anlagen verantwortlichen Lieferfirma interpretiert wurden. Die Mitwirkung von Psychologen, die ich für dringend erforderlich hielt", sei abgelehnt worden. "Zu einer Erörterung spezifisch medizinischer Probleme kam es praktisch nicht" (13). Es kam zunächst auch nicht dazu, daß Senator Meyer von dieser Beschwerde Leschhorns überhaupt erfuhr: Der Leitende Senatsrat Bung, Chef der Abteilung Strafvollzug in der Berliner Justizverwaltung, ließ Leschhorns unbequemen Brief nämlich kurzerhand in der Schublade verschwinden, um ihn Monate danach an seinen Absender zurückzuschicken. Erst Ende April 1981, nach dem Hungerstreik und mithin zu spät, gelang es Leschhorn endlich, dem Justizsenator diesen Brief im zweiten Anlauf vorzulegen.

 
zum seitenanfang   II.

1. Anfang Februar 1981 protestierten zahlreiche Untersuchungs- und Strafgefangene mit einem bundesweiten Hungerstreik gegen die inzwischen allenthalben errichteten bzw. geplanten Hochsicherheitstrakte.
In Berlin beteiligten sich anfangs 50 Gefangene an dieser Aktion, etwa drei Wochen später noch 23. Als einigen von ihnen nach weiteren drei Wochen eine Lockerung der Besuchsregelung zugesagt wurde, brachen sie den Streik ab. Übrig blieben sechs Gefangene aus dem Moabiter Hochsicherheitstrakt, die dort wegen politisch motivierter Straftaten inhaftiert sind.
Außer einer Verbesserung der Haftbedingungen in diesem Sondergefängnis und einer Zusammenlegung mit weiteren politischen Gefangenen aus anderen Haftanstalten forderten die sechs zunächst auch, entsprechend der Genfer Konvention ähnlich Kriegsgefangenen behandelt zu werden. Mitte März 1981 wurde diese Forderung fallengelassen. Die Häftlinge verlangten nun nur noch, mit weiteren politischen Gefangenen in Berlin oder der Bundesrepublik zusammengelegt zu werden. Außerdem sollten die Belüftung und Beleuchtung im Moabiter Hochsicherheitstrakt verbessert, eine Teeküche und ein Gymnastikraum eingerichtet und eine Rasenfläche auf dem damals noch betonierten Freistundenhof angelegt werden – vergleichsweise bescheidene Forderungen, die der Senat Ende März 1981 dann – nach acht Wochen Hungerstreik und einer massiven Intervention von amnesty international – "aus Sicherheitsgründen" bloß teilweise erfüllen mochte (14).
Pastor Heinrich Albertz, der von Senator Meyer in die Gespräche mit den inzwischen todkranken Gefangenen eingeschaltet worden war, beklagte vor dem Untersuchungsausschuß die "Unbeweglichkeit" und "mangelnde politische Vernunft", aber auch die "Ratlosigkeit" der Beamten. Man habe den Eindruck gewinnen müssen, daß mit ängstlichem Blick auf die bevorstehenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus und um die Häftlinge hinzuhalten und zu zermürben, "gemauert" wurde.
Nachdem schließlich die Justizminister und -senatoren der Länder am 9. April 1981 jede weitere Verhandlung mit den Hungerstreikenden kategorisch abgelehnt und vor der "vergeblichen Hoffnung" gewarnt hatten, "die Fortführung des Streiks könne eines oder mehrere Länder zu einer Änderung der, Haltung bewegen" (15), und nachdem die Hamburger Justizsenatorin Leithäuser am 16. April 1981 den Tod des dort am Hungerstreik beteiligten Häftlings Sigurd Debus bekannt gab, wurde der Hungerstreik nach zehn Wochen Dauer bundesweit abgebrochen.

2. Gleich zu Beginn des Streiks war Leschhorn vom Leiter der Abteilung Strafvollzug der Berliner Justizverwaltung, Senatsrat Bung, angewiesen worden, die Häftlinge zwangsweise zu ernähren. Bung berief sich hierbei auf § 101 des Strafvollzugsgesetzes – zu Unrecht, wie sich der Ausschuß überzeugen konnte. Denn der genannten Vorschrift zufolge ist ein Anstaltsarzt zur Zwangsernährung nur bei akuter Lebensgefahr oder fehlender freier Willensbildung des Gefangenen verpflichtet. Jede Zwangsernährung setzt gemäß § 101 Strafvollzugsgesetz außerdem voraus, daß "die Maßnahme für die Beteiligten" – für den Häftling und den Arzt also – "zumutbar" und "nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden ist". Die Entscheidung hierüber kann und darf allein ein Mediziner treffen; seine Meinung ist im Konfliktfall ausschlaggebend. Mit den Worten des Berliner Kammergerichts: In die ausschließliche Kompetenz des Anstaltsarztes falle "auch die Entscheidung darüber, was als Maßnahme erforderlich ist und mit Zwang durchgesetzt werden darf. Denn nur der Arzt besitzt die für solche Entscheidung erforderlichen Fachkenntnisse. Könnten Dienstvorgesetzte des ärztlichen Personals, die selbst nicht Ärzte sind, bestimmte Maßnahmen und deren zwangsweise Vornahmen anordnen, so wäre jener der ärztlichen Anordnung und Leitung vorbehaltene Bereich in einer diesem Arztvorbehalt widersprechenden Weise eingeschränkt" (16).
Unter Hinweis auf seine ärztliche Verantwortung, auf das Strafvollzugsgesetz und die Standesrichtlinien lehnte Leschhorn jede Zwangsbehandlung der hungerstreikenden Gefangenen ab – solange jedenfalls, als deren freier Willensentschluß erkennbar sei. "In dem Augenblick" freilich, so Leschhorn, "wo es etwa zu einem Zustand der Bewußtlosigkeit gekommen ist", werde er "selbstverständlich das tun, was ärztlicherseits noch möglich ist" (17). Dies sei dann nämlich keine Zwangsbehandlung, sondern ein Notfall.
Diese Auffassung Dr. Leschhorns wurde von den hierzu vor dem Ausschuß gehörten Sachverständigen Rechtsanwalt Eschen und Prof. Romme sowie den als Zeugen geladenen Fachärzten Dr. Becker, Prof. Dissmann, Dr. Hilsberg und Dr. Schäfer geteilt und wird auch vom Untersuchungsausschuß vertreten: Jeder medizinische Eingriff gegen den erklärten Willen auch eines gefangenen Patienten, der nicht in akuter Lebensgefahr schwebt, ist unzumutbar und juristisch unzulässig. Dies muß bei einem Hungerstreik schon deshalb gelten, weil dessen Ziel es ja gerade nicht ist, sich selber umzubringen, sondern unter menschenwürdigen Haftbedingungen zu überleben.

3. Mehr noch: Leschhorn und seine Kollegen machten gegenüber den Senatsbeamten deutlich, daß die strikte Beachtung des Willens der Patienten nicht nur im Hinblick auf deren Menschenwürde, sondern auch aus medizinischen Gründen geboten ist. Denn eine Ernährung, die gegen den physischen und psychischen Widerstand eines Gefangenen, also zwangsweise durchgeführt wird, birgt erfahrungsgemäß erhebliche Risiken. "Einerseits", so erläuterte dies Leschhorn in einem Referat, "kann die Sonde sich verirren, etwa in das System der Bronchien, wodurch es zu Lungenentzündungen kommen kann. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, mit der Sonde die sehr empfindlichen Schleimhäute der Speiseröhre und des Magens zu verletzten und dadurch Blutungen" hervorzurufen. Im Spätstadium des Hungerns schließlich, wenn die Erhaltung des Lebens durch eine Sonderernährung nicht mehr möglich ist, helfe "nur noch die sogenannte Infusionsernährung. Aber auch hiervon muß man sagen, daß sie mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist". Zumal wenn der Patient sich sträube, bringe sie ihn mit "jedem Tag in größere Gefahr: Es kann zu Venenentzündungen kommen und damit zu einem Zustand, wo überhaupt nichts mehr möglich ist. Oral wird nichts mehr aufgenommen, venös ist kein Zugang mehr vorhanden. Man ist dann am Ende seines Lateins" (18). Diese Ausführungen Leschhorns wurden von den vor dem Untersuchungsausschuß gehörten Sachverständigen bestätigt.

4. Leschhorn hat sich folglich medizinisch und juristisch korrekt verhalten, als er die Aufforderung Bungs zur Zwangsernährung ignorierte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß Leschhorn Beamter war. Denn abgesehen davon, daß ein Beamter rechtswidrige Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht befolgen darf, arbeitet ein Anstaltsarzt im medizinisch-fachlichen Bereich, wie ausgeführt, ohnehin weisungsfrei. Dies gilt auch in bezug auf Weisungen ärztlicher Vorgesetzter, was im vorliegenden Fall allerdings keine Rolle spielte, weil sämtliche Kollegen Leschhorns und sein Chef, der Leitende Medizinaldirektor Kutz, in einer gemeinsamen Stellungnahme die von Bung befohlene Zwangsernährung ohne Wenn und Aber verweigerten. "Die Ursache des gegenwärtigen Hungerstreiks", so erläuterten die Anstaltsärzte ihre Haltung, "ist in einem Konflikt zwischen den daran beteiligten Gefangenen und dem Staat begründet. Solange die hungerstreikenden Häftlinge jede ärztliche Hilfe verweigern, kann kein Arzt die Verantwortung für daraus entstehende Gesundheitsschäden übernehmen. Auch das beste medizinische Hilfsangebot kann unter diesen Umständen das Leben der Gefangenen nicht erhalten" (19).

5. Die Senatsjuristen konnten hierin lediglich eine "von Leschhorn initiierte" Aktion erkennen (20), nicht aber ernsthafte Bedenken medizinischer Experten, wie sie auch von der Bundesärztekammer, dem Marburger Bund und dem Hartmann-Bund geäußert worden waren.
Unfähig zum Dialog beharrten die Beamten auf ihrem Standpunkt und griffen schließlich zu unkonventionellen Mitteln: "Bundesweit" war man nach Auskunft des Justizsenators darum bemüht, "kurzfristig einen Arzt für die Betreuung der hungerstreikenden Gefangenen zu gewinnen, der nicht a priori die Anwendung des § 101 Strafvollzugsgesetz ablehnen würde" (21).
Die Suche blieb erfolglos – trotz des Angebots beliebig hoher Honorare. Stellvertretend für die ablehnende Haltung der Ärzteschaft sei hier die Erklärung von 24 Medizinern der Nervenklinik Berlin-Spandau wiedergegeben. Ihnen war Mitte März 1981 die Zwangsernährung mit der Begründung angetragen worden, als Psychiater doch über einschlägige Erfahrungen mit Zwangsmaßnahmen gegen Patienten zu verfügen. Die Ärzte wiesen die Senatsofferte geschlossen zurück: "Bei den Inhaftierten handelt es sich nicht um psychisch Kranke, sondern um Häftlinge, die aus ihrer freien Willensentscheidung heraus zu dem Mittel des Hungerstreiks gegriffen haben, um Verbesserungen ihrer Haftbedingungen durchzusetzen. Wir sehen darin ein politisches Problem, das sich nicht psychiatrisieren läßt und mit medizinischen Mitteln nicht zu lösen ist. Eine Lösung sehen wir darin, auf die Forderung der Häftlinge nach humaneren Haftbedingungen einzugehen, da nach unserer Überzeugung und fachlichen Kenntnis eine Isolationshaft zerstörerisch ist" (22).

6. Obwohl der Senatsverwaltung die medizinische und juristische Problematik der Zwangsernährung bewußt war, wurde aus politischen Gründen sogar versucht, die Anstaltsärzte durch Androhung disziplinar- oder strafrechtlicher Folgen zu einem Verhalten zu zwingen, das dem Recht der ärztlichen Berufsethik widerspricht. Dem angeblich "klaren Gesetzesbefehl" zur Zwangsernährung, so das Resümee der Senatsjuristen, "haben sich die Vollzugsärzte bei Vermeidung strafrechtlicher, zumindest aber disziplinarrechtlicher Folgen grundsätzlich solange zu beugen, wie das Gesetz in Kraft ist, auch wenn Zweifel an der Praktikabilität bestehen" (23) .
Später, nach Leschhorns Tod, wurde dann behauptet, "zu keinem Zeitpunkt" Druck auf die Ärzte ausgeübt zu haben – ihnen sei "nie ein Disziplinarverfahren angedroht worden"; man habe sie "lediglich auf die entsprechende Rechtslage hingewiesen" (24).
Tatsache ist indessen, daß Staatsanwalt Pfister, ein Mitarbeiter des Senatsrats Bung, den Anstaltsärzten am 13. März 1981 unverhohlen "dienstrechtliche Folgen" androhte (25). Leschhorn, sein Oberarzt Dr. Brünning und beider ärztlicher Vorgesetzter Dr. Kutz fühlten sich "durch diese Aussage bedroht" und baten deshalb am 17. März 1981 Senatsrat Bung, "Herrn Pfister von der weiteren Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Hungerstreik zu entbinden" (26).
Bung ließ sich mit seiner Antwort fast zwei Monate Zeit, um dann, am 8. Mai 1981, Partei für Pfister zu ergreifen: Sein Verhalten "findet meine ausdrückliche Billigung. Ich bitte auch Sie (gemeint ist Dr. Kutz) darum, die Ihnen nachgeordneten Mitarbeiter dazu anzuhalten, sich ohne Einschränkung rechtstreu zu verhalten" (27).

7. Es war ebenfalls Senatsrat Bung, der Leschhorn und die übrigen Anstaltsärzte anwies, ihre ärztliche Schweigepflicht zu brechen: Sie wurde einfach in eine "dienstliche Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht" verkehrt. Grundlage hierfür war die beschriebene Anmaßung Bungs, Entscheidungen über die Zwangsernährung treffen zu können und zu dürfen. So heißt es in einer von ihm verfaßten Verfügung an die Anstaltsärzte: Angesichts des "auch von Ihnen seit geraumer Zeit als bedrohlich bezeichneten Gesundheitszustandes der sechs noch im Hungerstreik befindlichen Gefangenen besteht kein Zweifel daran, daß (Sie) berechtigt und verpflichtet sind, nunmehr sämtliche von (Ihnen) gewonnenen Erkenntnisse dem Leiter der Vollzugsanstalt und mir mitzuteilen". Für Gefängnisärzte, das wollte Bung herausgefunden haben, gelte die allgemeine Schweigepflicht nur eingeschränkt (28).
Der Justizsenator hakte später nach: "Die Tätigkeit des Anstaltsarztes weist institutionelle Besonderheiten gegenüber dem Regelfall freier ärztlicher Berufsausübung auf und ist mit dieser nicht vergleichbar". Denn der Gefängnisarzt trete "dem Gefangenen nicht auf der Grundlage eines frei gewählten Arzt-Patienten-Verhältnisses entgegen, sondern als Vertreter der Vollzugsbehörde" – kurz: als "Vollzugsarzt" (29).
Leschhorn war diese Terminologie und die mit ihr beschriebene Berufsauffassung fremd. Er verstand sich nicht als "Vollzugsarzt", der "Gefangenen entgegentritt", sondern als Arzt im Strafvollzug, der kranken Häftlingen zur Seite steht. Das aber setzt notwendig ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt voraus: Der Kranke muß die Gewißheit haben, daß der Arzt Dritten gegenüber alles verschweigt, was aus der Sicht des Patienten Diskretion verlangt. Der Bruch des Arztgeheimnisses ist nicht umsonst bei Strafe verboten (§ 203 StGB), und es besteht Einigkeit darüber, daß Strafvollstreckungsinteressen eine Durchbrechung der Schweigepflicht nicht rechtfertigen können. Als unabdingbare Voraussetzung jeder verantwortungs- und wirkungsvollen medizinischen Behandlung gewinnt die Pflicht zur ärztlichen Verschwiegenheit gerade dort besondere Bedeutung, wo der Arzt nicht frei gewählt werden kann und deshalb in aller Regel zunächst einmal auf Mißtrauen bei seinen Patienten stößt: im Strafvollzug. Vor diesem Hintergrund ist für Juristen selbstverständlich, was allein die Berliner Senatsbeamten nicht anerkennen wollen, daß nämlich ein Anstaltsarzt rechtlich nicht anders gestellt ist als seine Kollegen, die in Freiheit praktizieren. Diese dem Ausschuß von Rechtsanwalt Dr. Zieger referierte einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird im übrigen auch vom Bundesministerium für Justiz vertreten, das in einem Schreiben an die Bundesärztekammer vom 5. März 1982 die "Berliner Linie" ausdrücklich zurückweist (30).

8. Der vom Ausschuß als Sachverständiger gehörte niederländische Mediziner Prof. Romme faßte seine eigenen Erfahrungen mit hungerstreikenden Gefangenen wie folgt zusammen: Der Anstaltsarzt sei dieser schwierigen Situation nur gewachsen, wenn er das Vertrauen der Häftlinge gewinnen und zugleich auch des Vertrauens seiner Vorgesetzten sicher sein könne. In dem "engen Spielraum", der überhaupt zur Verfügung stehe, müsse es zu einem "tragfähigen therapeutischen Bündnis" kommen: "Wenn beamtete Gefängnisärzte mit derart heiklen und konfliktträchtigen Aufgaben betraut werden, gehört es meines Erachtens zur Fürsorgepflicht des Dienstherren, dem Arzt die notwendige Unterstützung zuteil" werden zu lassen (31).
Gerade das Gegenteil war in Berlin der Fall. Leschhorn wurde nach Angaben seines Anwalts während seiner Arbeit zur Zeit des Hungerstreiks "auf Schritt und Tritt bespitzelt". In mehr als 100 Aktenvermerken sei über sein Verhalten Buch geführt worden: "Man sammelte, um zu gegebener Zeit dann mit ihm abzurechnen" (32) – nach dem Hungerstreik, wenn man ihn als Arzt nicht länger brauchen würde.
Leschhorn war seinen Vorgesetzten suspekt, weil er, wie er es nannte, nach einem "dritten Weg" suchte, einem medizinisch vertretbaren und erfolgversprechenden Weg zwischen den Extremen Zwangsernährung und "therapeutischer Nihilismus' (33). Leschhorn – das war die einhellige Meinung aller hierzu gehörten Zeugen – bemühte sich, als Arzt eine Vermittlerposition zwischen den Fronten einzunehmen, um über eine spürbare, medizinisch gebotene Verbesserung der Haftbedingungen im Hochsicherheitstrakt den Abbruch des Hungerstreiks zu ermöglichen – "im Interesse der Lebenserhaltung der uns anvertrauten Individuen, aber auch im Interesse der Öffentlichkeit angesichts der Gefahr gewaltsamer Eskalationen im Fall von Todesfällen bei den Hungerstreikenden", so Leschhorns eigene Darstellung gegenüber dem Justizsenator (34). "Als eine Voraussetzung hierfür mußte ich mich um den Teil der erpresserischen Forderungen kümmern, der auch von uns Ärzten vertreten werden konnte. Hierin war ich gleich zu Anfang beim größten Teil der Hungerstreikenden erfolgreich: Durch entsprechende Verhandlungen und den Aufbau von Vertrauen gelang es mir, von den zunächst 23 im Hungerstreik befindlichen Gefangenen die 13 sogenannten Amerika-Haus-Besetzer zur Wiederaufnahme der Nahrung zu bewegen" (35). Die "für die Gefangenen sichtbaren Bemühungen, ärztlich vertretbare Besserungen der Haftbedingungen zu erwirken, ermöglichten den allmählichen Abbau des Mißtrauens mir gegenüber (auch) von seiten der Gefangenen" im Hochsicherheitstrakt. "Es gelang mir in schwierigen Verhandlungen, die Verlegung der im Hungerstreik Befindlichen in die Intensivstation des Haftkrankenhauses zu erreichen, wodurch im Fall akut lebensbedrohlicher Zustände eine Hilfe wesentlich rascher und wirksamer einsetzen konnte (...) Mein Verhalten fand nicht nur die Billigung der mich beratenden (externen) Ärzte, sondern wurde auch von diesen als der einzig gangbare Weg gewertet, den Hungerstreik mit einem Minimum an Lebensgefährdung zu Ende zu bringen" (36).

 
zum seitenanfang   III.

1. Indem es Leschhorn gelang, zumindest jenes Minimum an Vertrauen und Kommunikation mit den Gefangenen herzustellen, das buchstäblich notwendig war, um deren Behandlung zu ermöglichen, zog sich der Arzt ein Maximum an Mißmut und Mißtrauen seiner Vorgesetzten in der Justizverwaltung zu. Seine Anregungen und Eingaben stießen ebenso wie die seiner Kollegen auf offene Ablehnung oder wurden einfach ignoriert. Wie schon vor dem Hungerstreik erwiesen sich die Senatsjuristen als völlig unansprechbar.
Dieselbe Erfahrung mußten die seit dem 19. März 1981 hinzugezogenen Intensivmediziner verschiedener Berliner Kliniken machen. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt", so berichtete der als Zeuge gehörte Internist Dr. Schäfer, "als die Ärzte einsehen mußten, daß ihre Intervention nicht dazu führte, die Verhandlungen zwischen dem Staat und den Gefangenen zu forcieren und eher das Gegenteil der Fall war, als sie erkennen mußten, daß die Komplikationen ihrer medizinischen Maßnahmen bedrohlicher werden könnten als der Hunger, da wurde ihnen klar, wer am Schluß als Schuldige dastehen würde, wenn einer der Gefangenen sterben sollte. So, wie es sich später tragischerweise in Hamburg ereignete". Weil die externen Ärzte diese Verantwortung nicht übernehmen und – so Dr. Schäfer – ihre Tätigkeit "nicht als Alibi" mißbraucht sehen wollten, brachen sie Ende März die Behandlung der Gefangenen mit folgender "Klarstellung" ab: "Nach 12tägiger Tätigkeit muß festgestellt werden: Die Möglichkeiten einer Behandlung sind zeitlich begrenzt. Die Zeit ist nicht genutzt worden, um eine entscheidende Veränderung der Situation herbeizuführen. Die Behandlungsmaßnahmen haben zu Komplikationen geführt, die eine Fortsetzung der Therapie unter den gegebenen Bedingungen unmöglich machen. Die Ärzte sind nicht länger bereit, die Verantwortung für eine Situation zu tragen, deren Lösung allein auf politischer Ebene zu suchen ist (...) Angesichts der Möglichkeit, daß bei Fortsetzung des Hungerstreiks mit dem Tod eines Gefangenen gerechnet werden muß, richten die Ärzte nochmals dringend den Appell an die politisch Verantwortlichen, ihre Haltung zu den Forderungen der Gefangenen nach Veränderung ihrer Haftbedingungen erneut zu überprüfen und zu den möglichen Folgen ins Verhältnis zu setzen" (37). Unterschrieben wurde dieser Appell von den Intensivmedizinern Prof. Dissmann, Prof. Eyrich, Dr. Schäfer, Prof. Schröder, Prof. Schüren, Prof. Thimme und Dr. Veit.
Im Bericht des Senators für Justiz vom 16. Februar 1982 wird die Erklärung der externen Ärzte in ihr Gegenteil verfälscht: Das Team, so heißt es da, habe seine Tätigkeit mit der Begründung eingestellt, "daß intensivmedizinische Maßnahmen erfordernde Umstände im Gesundheitsbild der Gefangenen derzeit nicht mehr festzustellen" seien (38).

2. Leschhorns unermüdlicher, bis zur Erschöpfung gehender Einsatz für die todkranken Gefangenen wurde ihm schließlich als "Sympathisantentum" ausgelegt – "typisch für jene halbgebildeten Bürokraten", wie Pastor Albertz es vor dem Ausschuß formulierte, "die den eigentlichen, den positiven Sinn dieses zum politischen Kampfbegriff heruntergebrachten Wortes 'Sympathisant' nicht kennen: 'Mitleidender' nämlich – und ein solcher war dieser Dr. Leschhorn in der Tat".
Den Vorwurf, gemeinsame Sache mit den Hungerstreikenden zu machen, ihr Sympathisant zu sein, hatte als erster der Senatsrat Bung erhoben. Seine Vorgesetzten griffen diese - so Leschhorn – "Ungeheuerlichkeit" (39) auf. Der Rufmord machte dann die Runde – im Parlament und in der Presse. Behauptet wurde, Leschhorn habe "über das dienstlich vertretbare Maß weit hinausgehend, persönlichen Umgang" (40) mit den Gefangenen gepflegt, er habe sich "völlig mit den Forderungen der Häftlinge" (41), mit deren "Ansichten" (42) gar identifiziert, ja, sich "mit den terroristischen Gefangenen solidarisiert" (43).
Symptomatisch für diese absichtsvolle Verfremdung des Verhaltens Dr. Leschhorns ist der später sogar disziplinarrechtlich verfolgte Vorwurf, der Arzt habe den Gefangenen eine Krankenschwester mit den verräterischen Worten vorgestellt: "Sie können sich an sie wenden. Das ist eine von uns" (44). Anstatt auch Leschhorns plausible Erklärung für diese Äußerung bekannt zu geben, wurde suggeriert, der Arzt sei letztlich ein Komplize der Gefangenen gewesen. Dabei, so Leschhorn, sollte der inkriminierte Satz den Häftlingen nur deutlich machen, daß die besagte Schwester zum Krankenpflegepersonal gehörte – "eine von uns" sei nicht aber Vollzugs- oder Polizeibeamtin (45).

3. Leschhorn wurde schließlich zum "Sicherheitsrisiko" hochstilisiert. Die darob eigentlich fällige, einzig angemessene Reaktion hingegen, die sofortige Suspendierung des derart verdächtigen Arztes, blieb freilich aus. Der Vorwurf wurde nicht einmal im späteren Disziplinarverfahren aufgegriffen, dafür aber um so ausführlicher im Senatsbericht und in der Presse: Als Beleg für die Behauptung, Leschhorn habe ein "Sicherheitsvakuum" (46) produziert, wurde ein "Vermerk" des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz vom 15. April 1981 zitiert, in dem es "unter Berufung auf Informationen aus dem Bereich des Krankenhauses" über Leschhorn heißt: "Die Schutzbestimmungen über die Überwachung der in der Krankenstation befindlichen hungerstreikenden Häftlinge und ihres Besuchsverkehrs seien faktisch außer Kraft gesetzt (...) Angesetzte Durchsuchungen seien jedesmal durch vorgetäuschte Ohnmachtsanfälle von Inhaftierten oder deren tätlichen Widerstand verhindert worden. Tragende Kraft für die geschilderten Zustände sei überhaupt der Chefarzt, der – offenbar im Gegensatz zu dem übrigen medizinischen Personal – sich anscheinend völlig mit den Ansichten und Forderungen der Häftlinge identifiziere und jeweils mit medizinischen Argumenten gegen die Anwendungen der Bestimmungen über die Überwachung" votiere (47).
Die Kolportage entbehrt jeder Grundlage. Tatsache ist vielmehr, daß Leschhorn die von der Justizverwaltung gewünschten routinemäßigen Durchsuchungen der Krankenzimmer grundsätzlich unterstützte, wohl aber medizinisch begründete Einwände gegen den Zeitpunkt der Kontrollen und die Art und Weise hatte, wie sie abliefen. Hierin wurde er ausdrücklich von seinen Kollegen und seinem ärztlichen Vorgesetzten Dr. Kutz bestärkt.
So wurden Kutz und Leschhorn am Vormittag des 7. April 1981 vom Senatsrat Bung darüber informiert, daß für denselben Tag eine Durchsuchung des Intensiv-Pflegebereichs des Haftkrankenhauses geplant sei, in dem die hungerstreikenden Gefangenen untergebracht waren. Da nach Ansicht der beiden Ärzte zu befürchten war, daß es – so Leschhorn in einem Aktenvermerk – "beim Ablauf dieser Aktion zu Reaktionen von seiten der Gefangenen kommen könnte, die zu nicht voraussehbaren Folgeschäden für deren Gesundheit führen könnten, wurde ich gebeten, vor Beginn der Durchsuchung unter Ausnutzung meines noch relativ günstigen Arzt-Patient-Verhältnisses die Gefangenen einerseits auf die Notwendigkeit dieser Maßnahme hinzuweisen, zum anderen positiv motivierend zu wirken, diese Aktion mit einem Minimum von Protest vonstatten gehen zu lassen. Vereinbarungsgemäß sollte dieses Vorgespräch zusammen mit Herrn Oberarzt Dr. Brünning geführt werden. Beginn und Vorgehen sollten dann von dem Resultat dieses Gesprächs abhängig gemacht werden. Ich selbst", so Leschhorn in seinem Vermerk weiter, "habe den Gefangenen dann klarzumachen versucht, daß die Durchsuchung ein Gebot der Sicherheit sei. Bei diesem Versuch stieß ich auf kein Verständnis, mußte mir, im Gegenteil, noch Vorwürfe gefallen lassen. Bei diesem Bemühen wurden wir unterbrochen durch den Sicherheitsbeauftragten, Herrn Regierungsdirektor Hahnfeld, der mich herausrief und ungeduldig darauf hinwies, daß wir unseren Überzeugungsversuch doch möglichst bald zu Ende bringen sollten. Ich versprach ihm dies und begab mich erneut in den Krankensaal". Im Verlauf des erneut mit den Patienten geführten Gesprächs hätten dann mehrere Vollzugsbeamte den Raum betreten und mit der Durchsuchung begonnen (48).
Eine Gefangene erlitt daraufhin vor Aufregung einen Krampfzustand und einen Kreislaufkollaps. Die Durchsuchung wurde auf Drängen Dr. Leschhorns abgebrochen. Der sofort hinzugezogene, im Haftkrankenhaus anwesende Intensivmediziner des Steglitzer Universitätsklinikums, Dr. van Lessen, attestierte bei zwei der Gefangenen "Lebensgefahr" und bezeichnete die Durchführung derartiger Durchsuchungen angesichts des Allgemeinzustands der Gefangenen als "hochgradig gefährlich und extrem risikoreich". Bei einer Wiederholung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Ableben der Patientin R. zu rechnen. Die übrigen Patienten müssen zumindest mit gesundheitlichen Schäden rechnen" (49).
Dessen ungeachtet ordnete der Sicherheitsbeauftragte der Haftanstalt, Hahnfeld, am 24. April 1981 erneut eine Durchsuchung an. Sie wurde jedoch nach einer Intervention von Dr. Kutz und des Neurologen Prof. Schiffter zunächst verschoben und schließlich am 5. Mai 1981 durchgeführt gegen den energischen Widerspruch Leschhorns und ohne Ergebnis. "Sicherheitsrelevante Feststellungen", so Hahnfeld, "konnten nicht getroffen werden" (50).

4. Angesichts der unvereinbar gegenüberstehenden Positionen und Interessen der direkt oder indirekt am Hungerstreik Beteiligten – der Gefangenen, der Vollzugsbediensteten, der Senatsbeamten sowie Dr. Leschhorns und der anderen Ärzte – konnte ein "Zusammenstoß" nicht ausbleiben; er war gleichsam vorprogrammiert. Leschhorn, der aufgrund seiner starken professionellen Identität zugleich Kristallisationspunkt und Katalysator dieses vielschichtigen Konflikts geworden war, geriet – wie es der Zeuge Dr. Schäfer nannte – zunehmend "in eine Pufferzone politischer Kontrahenten" und schließlich zwischen die Stühle:
Von den Gefangenen wurde er mehr oder weniger "abgelehnt und abgewiesen" (Leschhorn) (51), zumal die Zurückweisung ärztlicher Hilfe ein wesentlicher Bestandteil des Hungerstreiks war – namentlich eines Hungerstreiks von Häftlingen, die sich als politische Gefangene erleben und auch so behandelt werden.
Dem Anstaltspersonal mußte ein leitender Arzt wie Dr. Leschhorn schon deshalb ein Dorn im Auge sein, weil er so der Zeuge Dr. Hilsberg – den üblichen Trott bei der medizinischen Versorgung in einer Vollzugsanstalt durchbrach, indem er sich und damit seinen Untergebenen viel Arbeit machte. Leschhorn war ein Gefängnisarzt, der in kranken Häftlingen nicht einfach Querulanten, Simulanten, Kriminelle, sondern hilfsbedürftige Patienten sah. In diesem Engagement und Pflichtgefühl ließ er sich auch dadurch nicht beirren, daß die hungerstreikenden Gefangenen ihrerseits alles andere als umgängliche Patienten waren und zudem den Stempel Terroristen trugen. Was die von Leschhorn nicht bestrittenen, sondern ausdrücklich bedauerten Spannungen mit einigen der Vollzugsbediensteten betrifft – sie hatten Leschhorn öffentlich "eigenmächtiges" Verhalten vorgeworfen und fühlten sich von ihm "zu Statisten degradiert" (52) –, so hat Leschhorn es offensichtlich versäumt, sich rechtzeitig und das heißt: solange noch Zeit hierfür war, mit den Problemen des Personals auseinanderzusetzen und sich mit seinen Mitarbeitern abzustimmen. Streßbedingte verbale Ausfälle und Überreaktionen, zu denen Leschhorn sich auf dem Höhepunkt des Hungerstreiks einigen Bediensteten gegenüber hinreißen ließ, hätten dann vielleicht vermieden werden können.
Die Auseinandersetzung mit dem Sicherheitsbeauftragten der Anstalt und den Senatsjuristen war hingegen unumgänglich - für einen Arzt jedenfalls, für den die Menschenrechte nicht relativierbar waren. Dieser Konflikt verweist auf das grundsätzliche Dilemma jeder verantwortungsbewußten Tätigkeit von Ärzten – aber auch von Pfarrern, Psychologen und Sozialarbeitern – im Gefängnis: Sie scheitern allen Verfassungspostulaten zum Trotz letztlich an der Strafjustiz.
Bezogen auf Leschhorn waren damit "zwei Möglichkeiten der Konfliktlösung denkbar", wie es Prof. Novak, ein enger Freund und Kollege Leschhorns vor dem Untersuchungsausschuß formulierte: "Entweder der Arzt gibt seine Verpflichtung den Patienten gegenüber auf und legt sein Amt nieder, oder die Justizverwaltung anerkennt die Unteilbarkeit ärztlicher Verantwortung und wird zum Konfliktpartner statt zum Konfliktgegner. Volker Leschhorn wählte in Übereinstimmung mit seiner unbestreitbar richtigen Auffassung von ärztlicher Verantwortung nicht die erste Alternative, und die Justizverwaltung wählte nicht die zweite. Diese Art des Umgangs mit einem unvermeidlichen Konflikt kostete Volker Leschhorn das Leben" (53).

 
zum seitenanfang   IV.

1. "Wir sind der Meinung, daß es im wesentlichen das Verdienst von Herrn Dr. Leschhorn war, daß der Hungerstreik hier in Berlin ohne die ernsten Folgen blieb, die andernorts leider nicht verhindert werden konnten. Wir haben Herrn Dr. Leschhorn als umsichtigen und verantwortungsbewußten Kollegen kennengelernt, der sich mit bewundernswürdigem Engagement – selbst unter Gefährdung der eigenen Gesundheit – für die Verwirklichung medizinisch angezeigter Entscheidungen eingesetzt hat" (54). Mit diesen Worten versuchten sieben renommierte Berliner Internisten und Anästhesisten den Justizsenator dazu zu bewegen, das Anfang Juli 1981 – zehn Wochen nach Abbruch des Hungerstreiks – gegen Leschhorn eingeleitete Disziplinarverfahren und seine Abordnung auf eine Arztgeschäftsstelle im Tegeler Gefängnis noch einmal zu überdenken. Der Appell blieb ohne die erhoffte Resonanz. "Die Arbeit Leschhorns", so der Senator lakonisch, sei "gewürdigt worden". Die "gravierenden Verstöße gegen seine Dienstpflichten" seien jedoch ebensowenig zu übersehen wie "die Tatsache, daß der Arzt den besonderen Anforderungen, die sein Amt mit sich brachte, offensichtlich nicht gewachsen war" (55).
Das entsprechend uneinsichtig und unnachgiebig geführte Disziplinarverfahren gegen Leschhorn trägt folgenden Tenor: "Sie (haben) schuldhaft die Ihnen obliegenden Amtspflichten, Ihre Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Ihre Vorgesetzten zu beraten und die von diesen erlassenen Anordnungen auszuführen, verletzt und (sind) mit Ihrem Verhalten innerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die Ihr Beruf erfordert" (56).
Wurde Leschhorn noch im Entwurf der Anschuldigungsschrift vom 13. Mai 1981 als "Dienstvergehen" angelastet, dem angeblichen "Gesetzesbefehl" zur Zwangsernährung nicht nachgekommen zu sein, so ließen die Senatsjuristen diesen Vorwurf später sang- und klanglos fallen, "obwohl", worauf der Senator im Rechtsausschuß beharrte, "hier ein eindeutiger Gesetzesverstoß" Leschhorns festzustellen sei (57). An Vorwürfen übrig blieb ein Sammelsurium von rechtlich belanglosen und / oder haltlosen Mutmaßungen und Behauptungen, haltlos, weil längst durch Leschhorns Stellungnahmen widerlegt. Die hatte man zwar bei den Akten, sie wurden aber ignoriert. Mit einem Trick gelang es den Senatsjuristen außerdem, ihre gesetzliche Verpflichtung zu unterlaufen, zum Schutz des Betroffenen zunächst umfassende Ermittlungen zu führen, bevor ein Disziplinarverfahren eröffnet werden darf: Arglos ließ sich Leschhorn dazu überreden, ein sogenanntes Selbstreinigungsverfahren gegen sich zu beantragen, wodurch die Vorermittlungen nach Berliner Landesrecht entfallen – eine Konsequenz, über die Leschhorn nicht belehrt worden war.
Leschhorn, dies wurde unbekümmert weiter unterstellt und zum Dienstvergehen umgemünzt, habe mehr oder weniger offen mit den Hungerstreikenden kollaboriert, seinen Vorgesetzten gegenüber aber jede Kooperation verweigert und seine Mitarbeiter vor den Kopf gestoßen. Wer sich derart unbotmäßig verhalte, der verletze nicht nur "seine Achtungs- und Kameradschaftspflicht" (58) – ein Begriff, der bislang im Beamtenrecht nicht vorkam –, der schädige damit zudem "das Ansehen der Behörde in der Öffentlichkeit". Denn die "Loyalität zum Dienstherren" sei unvereinbar mit dem "von Ihnen gepflegte(n) persönliche(n) Umgang mit den Gefangenen" (59).
Dem Arzt Dr. Leschhorn, das ist der Kern des Vorwurfs, seien seine Patienten wichtiger gewesen als seine Vorgesetzten. Paradoxerweise soll er sich also ausgerechnet dadurch "dienstlich vergangen" haben, daß er seine Dienstpflicht als Arzt gewissenhaft versah. Die absurde Logik dieser Beschuldigung – die sich wohlgemerkt gegen einen Arzt richtet – kennzeichnet das gesamte Verhalten der Justizverwaltung Leschhorn gegenüber und hält als roter Faden das gegen ihn gesammelte Material zusammen.

2. Bereits nach der ersten Vernehmung Leschhorns am 29. September 1981 mußte der Untersuchungsführer des Justizsenators, der Staatsanwalt Dr. Rüdiger Schmidt, einräumen, daß die erhobenen Vorwürfe eine Disziplinarmaßnahme gegen den Arzt kaum rechtfertigen könnten. "Die Luft", so Schmidt zu Leschhorns Anwalt Voss, "ist raus" (60).
Am 16. November 1981 dann ließ der Senatsrat Greve gegenüber Voss durchblicken, daß die Einstellung des Verfahrens nur noch eine Frage der Zeit sei. Und einen Tag später machte Greves Vorgesetzter Bung am Rande eines Symposiums der Kaiserin-Friedrich-Stiftung über Zwangsernährung gegenüber den dort anwesenden Ärzten Dr. Becker und Prof. Dissmann die verbindliche Zusage, den "Fall Leschhorn" ad acta zu legen, falls der Arzt seinerseits die Klage gegen seine Abordnung nach Tegel zurücknähme. Er könne dann, wie bereits mit seinem Anwalt besprochen, den Posten eines stellvertretenden Amtsarztes in Berlin-Steglitz übernehmen. Diese Zusage, das Disziplinarverfahren einzustellen und dadurch den Weg nach Steglitz freizumachen, wurde jedoch nicht eingehalten, sondern zum unverbindlichen Gedankenspiel umqedeutet: Die Justizverwaltung habe lediglich "die Möglichkeit angedeutet, von einer Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen" (61); man habe "erwogen" (62), "ins Auge gefaßt" (63), das Disziplinarverfahren "möglicherweise einzustellen" (64).
Demgegenüber haben Rechtsanwalt Voss, Dr. Becker und Prof. Dissmann vor dem Ausschuß betont, daß die Einstellung des Verfahrens zugesagt worden sei und Leschhorn hiermit auch gerechnet habe.
Die Beamten der Justizverwaltung beeilten sich stattdessen, Leschhorn auch noch bei dem erhofften neuen Arbeitgeber auf ihre Art und Weise einzuführen: Sie ließen die Bezirksverwaltung Steglitz wissen, was angesichts des noch laufenden Verfahrens gar nicht feststand, daß Leschhorn nämlich als Arzt in der Hungerstreiksituation "versagt" habe (65).

3. Als rechtlich unhaltbar muß auch die Abordnung Leschhorns nach Tegel bewertet werden. Sie erfolgte auf Drängen von Bung unmittelbar nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens, ohne also dessen Ergebnis abzuwarten und obwohl dadurch die Stelle des Leiters der Inneren Abteilung des Berliner Haftkrankenhauses vakant wurde. Sie ist bis heute nicht wieder besetzt worden.
Leschhorn wurde vor seiner Abordnung kein rechtliches Gehör gewährt, obwohl dies verbindlich vorgeschrieben ist. Er wurde gleichsam über Nacht auf eine Nebenstelle abgeschoben, die – verglichen mit seiner bisherigen Tätigkeit und entgegen den Rechtsgrundsätzen, die bei einer Abordnung zu beachten sind – unterwertig war und eindeutig Sanktions- und Demütigungscharakter trug. Einige der ihm neu übertragenen Aufgaben existierten bloß auf dem Papier der Abordnungsverfügung. Für den Medizinaldirektor Leschhorn, so sein Anwalt vor dem Ausschuß, sei ein Tätigkeitsbereich "erfunden" worden, der ihn zum "Medizinalrat ohne Auftrag" degradierte.

4. Diese vielfältigen und anhaltenden Verstöße gegen die Fürsorgepflicht gewinnen ihre besondere – folgenschwere Bedeutung dadurch, daß Leschhorn – bedingt durch die Anstrengungen während des Hungerstreiks – am Ende seiner Kräfte und offensichtlich nicht mehr in der Lage war, die neue Auseinandersetzung durchzuhalten, die ihm – wie er es auch empfand – mit unlauteren Mitteln von der Justizverwaltung aufgezwungen wurde. Während Leschhorns Kollegen nochmals, zuletzt am 10. August 1981, vergeblich versuchten, mit Senatsrat Bung und Senatsdirektor von Stahl hierüber ein Gespräch zu führen, ließen die Senatsjuristen keine Gelegenheit verstreichen, weitere Hiebe gegen Leschhorn auszuteilen. So wurde er auf Drängen der Justizverwaltung kurzfristig von dem erwähnten Symposium der Kaiserin-Friedrich-Stiftung über Zwangsernährung wieder ausgeladen, auf dem er ursprünglich als Experte referieren sollte. Geschäftsführer dieser Stiftung ist der Präsident der Berliner Ärztekammer, Prof. Heim. In einem Brief vom 10. September 1981 ließ er Leschhorn um Verständnis für die plötzliche Programmänderung bitten: Prof. Heim wolle sich "für zukünftige Veranstaltungen die Unterstützung des Senators nicht verscherzen" (66). Der Sprecher des Justizsenators sekundierte: Vertreter der Verwaltung nähmen "grundsätzlich nicht an Diskussionen teil, bei denen auch andere Bedienstete des Hauses sprechen", weil "Meinungsverschiedenheiten nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden sollten" (67). Leschhorn hat, wie Dr. Hilsberg vor dem Ausschuß berichtete, unter diesem Redeverbot um so mehr gelitten, als er befürchtete, nunmehr auch noch von dem wissenschaftlichen Disput mit Fachkollegen abgeschnitten zu werden – über ein Thema zumal, das die Auseinandersetzung mit dem Justizsenator bestimmte.

5. Am 30. August 1981 unternahm Leschhorn einen Selbstmordversuch. Seine Vorgesetzten Bung und von Stahl ließ das unberührt. Obwohl hierüber unverzüglich von Dr. Kutz und wenig später auch von Leschhorns Anwalt informiert was die Justizbeamten heute leugnen –, wurde keine der zum Nachteil Leschhorns getroffenen Entscheidungen revidiert oder ausgesetzt. Auch ein Suicidversuch, so Senatsrat Bung nach Angaben des Abgeordneten Schmidt, könne "eine richtige Personalentscheidung" nicht beeinflussen (68).

6. Am 30. November 1981 endlich erklärte sich der Steglitzer Gesundheitsstadtrat grundsätzlich bereit, Leschhorn zum 1. Januar 1982 als stellvertretenden Amtsarzt zu übernehmen, forderte aber zusätzlich die Personalakte Leschhorns zur Überprüfung an. Ungeachtet der Bedeutung, die diese Entscheidung erkennbar für Leschhorn hatte, ließen sich die Senatsjuristen mehr als drei Wochen damit Zeit und übersandten die Akte erst am 22. Dezember 1981 an das Bezirksamt Steglitz – zwei Tage vor Weihnachten also und mithin zu spät, um dort noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel eingesehen werden zu können.

7. Am 11. Januar 1982 nahm Leschhorn sich das Leben. Er ist, wie die Aussagen seiner Freunde und Kollegen, insbesondere Dr. Fliedners, vor dem Ausschuß deutlich machten, letztlich an der rücksichtslosen und rechtsbrüchigen Behandlung durch seine Vorgesetzten verzweifelt und zerbrochen. Irrtümlich hatte Leschhorn auf deren Integrität gebaut, ein Irrtum, der tragische Folgen hatte, weil Leschhorn ihn zu spät erkannte. Auf der Rückseite eines Briefumschlags hinterließ er ein paar Sätze, die sich wie eine Anklage lesen: "Was will man unter diesen Umständen noch machen? Ich kann diese Senatsverfolgungen nicht mehr ertragen. Hatte es bestens gemeint".

 
zum seitenanfang   V.

1. Am 14. Januar 1982 beantragten die SPD-Abgeordneten Dr. Gerl und der AL-Abgeordnete Schmidt im Rechtsausschuß des Berliner Abgeordnetenhauses, die Anstaltsärzte Dr. Hilsberg und Dr. Kutz über die Auseinandersetzung der Justizverwaltung mit Leschhorn anzuhören. Dies wurde abgelehnt. Den daraufhin von der Alternativen Liste im Abgeordnetenhaus gestellten Antrag, die Vorgänge durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß aufklären zu lassen, verwarf die Mehrheit der Abgeordneten am 15. März 1982 gegen die Stimmen der AL und des FDP-Abgeordneten Fabig.

2. Das Berliner Parlament hat dadurch in seiner Kontrollfunktion versagt. Nach Ansicht des unabhängigen Untersuchungsausschusses hätte es überdies selbstverständlich sein müssen, zumindest die Senatsbeamten Bung und von Stahl bis zur Klärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe des Dienstes zu entheben und die Rehabilitierung Leschhorns in die Wege zu leiten, dessen berufliche und menschliche Integrität für die Mitglieder des unabhängigen Untersuchungsausschusses außer Frage steht.

Berlin, den 25. Juni 1982
gez., Albrecht Brühl, Sebastian Cobler, Aurel von Jüichen, Achim Mechler, Ursula Schulze, Werner Tang

 
zum seitenanfang   Zitatnachweis und Anmerkungen

(1) Justizsenator Scholz im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin – Protokoll der Sitzung vom 18.2.1982, S. 10
(2) Meyer in: "Hochsicherheitstrakt und Menschenwürde", Schriftenreihe der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., Berlin 1980, S. 55; vgl. hierzu auch den Bericht des "Tagesspiegel" vom 19.1.1980: "Meyer bestätigte (bei einer Besichtigung des Hochsicherheitstrakts durch Journalisten am 18.1.1980), daß bei der Einrichtung des Sicherheitstrakts zwar Mediziner gefragt worden seien, diese Gutachten stünden jedoch noch aus".
(3) Antwort des Senators für Justiz (Meyer) vom 14.10.1980 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerl zum Hochsicherheitstrakt – in: Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache Nr. 8/576, S. 29
(4) Prof. Rasch in: "Geistig-politische Auseinandersetzung mit dem Terrorismus", Protokoll einer Tagung des Bundesministerium des Innern, Bonn 1979
(5) Prof. Rasch in: "Hochsicherheitstrakt und Menschenwürde", Schriftenreihe der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., Berlin 1980, S. 60
(6) amnesty international, "Jahresbericht 1979" (über die Bundesrepublik Deutschland), Frankfurt am Main 1980, S. 218; vgl. hierzu auch den amnesty-"Jahresbericht 1980", Frankfurt am Main 1981, S. 344 und das amnesty-"Memorandum zu den Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland für Personen, die politisch motivierter Verbrechen verdächtigt werden oder wegen solcher Verbrechen verurteilt sind", London 1979
(7) Vermerk Leschhorns an den Leiter der JVA Moabit vom 15.2.1980; Brief Leschhorns an den Justizsenator vom 26. 11.1980
(8) Brief Leschhorns an den Justizsenator vom 23.4.1981
(9) Vermerk Leschhorns an den Leiter der JVA Moabit vom 15.2.1980
(10) Brief Leschhorns an den Justizsenator vom 26.11.1980
(11) Antwort des Justizsenators (Meyer vom 14.10.1980 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerl zum Hochsicherheitstrakt – in: Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache Nr. 8/576, S. 29
(12) Brief Leschhorns an Senatsrat Bung – Leiter der Abteilung Strafvollzug beim Berliner Justizsenator – vom 26.11.1980
(13) Brief Leschhorns an den Justizsenator vom 26.11.1980
(14) Bericht des Senators für Justiz vom 16.2.1982 über die "Tätigkeit des Herrn Medizinaldirektors Dr. Volker Leschhorn während des Hungerstreiks von Gefangenen in Berliner Vollzugsanstalten im Frühjahr 1981 und die daraus resultierenden personalrechtlichen Entscheidungen", S. 60 ff – im folgenden zitiert als "Senatsbericht 1982"
(15) Beschluß der Justizministerkonferenz vom 9.4.1981 zitiert nach "Tagesspiegel", 10.4.1981, S. 1
(16) Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 25.8.1975 (2 Vas 15/75) zum parallelen Eingriffstatbestand im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (UZwG-Berlin)
(17) Erklärung Leschhorns und 17 weiterer Berliner Gefängnisärzte vom 7.4.1981 sowie Stellungnahme Leschhorns während des 5. Strafverteidigertages am 1.5.1981 in Berlin
(18) Stellungnahme Leschhorns während des 5. Strafverteidigertages am 1.5.1981 in Berlin
(19) Presseerklärung der Berliner Gefängnisärzte vom 3.4.1981
(20) "Senatsbericht 1982", S. 38
(21) "Senatsbericht 1982", S. 28/29
(22) Offener Brief vom 20.3.1981 von 24 Ärzten der Nervenklinik Berlin-Spandau an den Senator für Gesundheit und Umweltschutz
(23) "Senatsbericht 1982", S. 23
(24) "Senatsbericht 1982", S. 39 sowie Stellungnahme des Senatsdirektors von Stahl im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin – Protokoll der Sitzung vom 18.2.1982, S. 10
(25) Vermerk des ärztlichen Vorgesetzten Leschhorns, des Lt. Medizinaldirektors Dr. Kutz vom 17.3.1981 an Senatsrat Bung und dessen Antwort an Kutz vom 8.5.1981
(26) Vermerk von Dr. Kutz an Senatsrat Bung vom 17.3.1981
(27) Brief von Senatsrat Bung an Dr. Kutz vom 8.5.1981
(28) Verfügung des Senatsrats Bung vom 13.4.1981. In diesem Sinn auch der "Senatsbericht 1982", S. 30 ff (31;35)
(29) "Senatsbericht 1982", S. 33
(30) Schreiben des Bundesministeriums für Justiz an die Bundesärztekammer vom 5.3.1982
(31) Gutachten Prof. Romme, S. 7
(32) Rechtsanwalt Voss vor dem Ausschuß
(33) Stellungnahme Leschhorns vom 4.8.1981, S. 3/4 zu den in der disziplinarrechtlichen Anschuldigungsschrift vom 3.7.1981 gegen ihn erhobenen Vorwürfen
(34) Brief Leschhorns an den Justizsenator vom 23.4.1981; Stellungnahme Leschhorns vom 4.8.1981, S. 5; Einlassungen Leschhorns während seiner Vernehmung vom 29.9.1981 – Protokoll dieser Vernehmung, S. 2
(35) Stellungnahme Leschhorns vom 4.8.1981, S. 4
(36) Stellungnahme Leschhorns vom 4.8.1981, S. 4 ff
(37) Erklärung der externen Intensivmediziner gegenüber dem Justizsenator vom 1.4.1981
(38) "Senatsbericht 1982", S. 52/53
(39) Vermerk Leschhorns vom 11.4.1981
(40) Disziplinarrechtliche Anschuldigungsschrift vom 3.7.1981, S. 2
(41) "Senatsbericht 1982", S. 66
(42) So der CDU-Abgeordnete Rzepka, justizpolitischer Sprecher seiner Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus zitiert nach "Tagesspiegel", 30.1.1982
(43) Antwort des Justizsenators (Scholz) vom 25.1.1982
auf die Anfrage des Abgeordneten Gerl – in: Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache Nr. 9/342 – veröffentlicht über den "Landes-Presse-Dienst" am 26.1.1982
(44) Disziplinarrechtliche Anschuldigungsschrift vom 3.7.81, S. 2; "Senatsbericht 1982", S. 41; FAZ, 27.1.1982
(45) Stellungnahme Leschhorns vom 4.8.1981, S. 11
(46) "Senatsbericht 1982", S. 64
(47) "Senatsbericht 1982", S. 66; "Spandauer Volksblatt", 192.1982
(48) Vermerk Leschhorns vom 7.4.1981; Stellungnahme Leschhorns gegenüber dem Justizsenator vom 11.6.1981 über die Durchsuchung vom 7.4.1981. So auch der "Senatsbericht 1982", S. 53
(49) Ärztliche Stellungnahme von Dr. van Lassen vom 8.4.81; Vermerk Dr. Kutz vom 7.4.1981
(50) Vermerk des Sicherheitsbeauftragten Hahnfeld vom 6.5.1981
(51) Stellungnahme Leschhorns vom 4.8.1981, S. 3 (52) Erklärung des Verbandes der Justizvollzugsbediensteten Berlins im Deutschen Beamtenbund vom 8.4.1981
(53) Gutachten Prof. Novak, S. 5
(54) Brief der Berliner Intensivmediziner Prof. Dennhardt, Prof. Dissmann, Prof. Eyrich, Dr. Kuckuck, Dr. Schäfer, Prof. Thimme und Dr. Veit an den Justizsenator vom 2o.7.1981
(55) Antwort des Justizsenators vom 25.1.1982 auf die Anfrage des Abgeordneten Gerl – in: Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache Nr. 9/342
(56) Disziplinarrechtliche Anschuldigungsschrift vom 3.7.1981, S. 1
(57) Justizsenator Scholz im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin – Protokoll der Sitzung vom 18.2.1982, S. 8/9
(58) Disziplinarrechtliche Anschuldigungsschrift vom 3.7.1981, S. 5
(59) Disziplinarrechtliche Anschuldigungsschrift vom 3.7.1981, S. 5
(60) Rechtsanwalt Voss vor dem Untersuchungsausschuß
(61) "Senatsbericht 1982", S. 83
(62) Senatsdirektor v. Stahl im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin – Protokoll der Sitzung vom 18.2.1982, S. 10
(63) Senatsdirektor v. Stahl, ebda
(64) Senatsdirektor v. Stahl, ebda
(65) "Senatsbericht 1982", S. 83
(66) Brief der Geschäftsstelle der "Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen" an Leschhorn vom 10.9.1981
(67) Justizpressesprecher Horstmann – zitiert nach "Spandauer Volksblatt", 28.1.1982
(68) Senatsrang [sic!] Bung – zitiert nach Schmidt vor dem Untersuchungsausschuß und im Abgeordnetenhaus von Berlin Protokoll der Sitzung vom 11.3.1982, S. 1041

Im April 1982 erschien zum Preis von DM 4.-- eine Dokumentation über eine Veranstaltung zum Tode von Dr. Leschhorn, die am 17.2.1982 in Berlin stattgefunden hat. Die Dokumentation ist erhältlich bei Liga für Menschenrechte, Mommsenstr. 27, 1000 Berlin 12.



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